Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Entwendung kleinerer Geldbeträge durch die Klägerin ist keine schwere Eheverfehlung, wenn der Beklagte durch schweren Treuebruch die Zerrüttung der Ehe schuldhaft eingeleitet hat, selbst erhebliche Summen für sich und seine Freundin aufwendete, die Klägerin aber finanziell so knapp hielt, daß ihr kaum Mittel zur Anschaffung von Bekleidungsstücken, kosmetischen Artikeln und dergleichen zur Verfügung standen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056481Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0040OB00594_7500000_001