Norm
StGB §31Rechtssatz
Bedachtnahme der Berufungsinstanz auf ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes (inzwischen auch rechtskräftig gewordenes) Urteil betreffend eine vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Tat (wie 10 Os 57/63).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022