TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/22 2002/04/0203

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §76 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der a Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 5. November 2002, Zl. F-13/99- 74, betreffend Ersatz von Barauslagen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 5. November 2002 der beschwerdeführenden Partei als der Antragstellerin eines näher bezeichneten Nachprüfungsverfahrens die der Behörde aus der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für Verfahrenstechnik und Umweltschutz Dipl.-Ing. Dr. W. erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 7.859,57 gemäß § 76 Abs. 1 AVG auferlegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im erwähnten Nachprüfungsverfahren seien Fragen über Menge und Qualität von Bodenbelägen sowie über die Qualität von Zertifizierungen derselben aufgetreten, die mangels einschlägigen behördlichen Fachwissens nicht hätten beantwortet werden können. Da dem Bundesvergabeamt keine entsprechenden Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden seien, habe ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden müssen. Vor Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen seien die Parteien gehört worden. Die beschwerdeführende Partei habe keine Einwände erhoben, sondern lediglich eine Abänderung betreffend die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen angeregt. Auch gegen die vom nichtamtlichen Sachverständigen beanspruchten Gebühren sei von der beschwerdeführenden Partei kein Einwand erhoben worden. Diese Gebühren seien in der Folge bescheidmäßig festgelegt worden; der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, die Gebühren seien dem nichtamtlichen Sachverständigen ausbezahlt worden. Da die beschwerdeführende Partei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe und die Amtshandlung auch nicht durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht worden sei, seien der beschwerdeführenden Partei die für das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aufgelaufenen Kosten vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei, die sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge im Recht, mit den Gebühren des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nicht belastet zu werden, verletzt erachtet, bringt im Wesentlichen vor, das Bundesvergabeamt sei beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet und hätte daher einen ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen dieses Ministeriums mit der Erstellung des erforderlichen Gutachtens beauftragen müssen. Dass bei diesem Ministerium keine geeigneten Amtssachverständigen zur Verfügung stünden, habe die belangte Behörde selbst nicht dargelegt. Es sei "daher davon auszugehen", dass dem Bundesvergabeamt geeignete Amtssachverständige zur Verfügung gestanden seien, sodass die Einholung eines nichtamtlichen Sachverständigengutachtens nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen komme den Organen des Bundesvergabeamtes selbst schon kraft ihrer Ausbildung und Erfahrung die Qualität von Amtssachverständigen zu. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Einholung eines nichtamtlichen Sachverständigengutachten nicht notwendig gewesen. Schließlich sei bei Stellung des Nachprüfungsantrages auch keineswegs vorhersehbar gewesen, dass Barauslagen durch die Einholung eines nichtamtlichen Sachverständigengutachtens entstehen würden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde die Amtshandlung jedoch durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesen zu tragen.

Zu Recht weist die beschwerdeführende Partei zwar auf die ständige hg. Judikatur hin, wonach die Kosten für das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen nur dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden können, wenn die Einholung dieses Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1706 f, dargestellte Judikatur). Sie übersieht bei ihrem weiteren Vorbringen allerdings, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, es sei die Beantwortung der im Verfahren aufgetretenen Fragen mangels einschlägigen behördlichen Fachwissens nicht möglich gewesen und es seien ihr zur Beantwortung dieser Fragen auch keine Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden. Die beschwerdeführende Partei behauptet auch nicht, dass sie dieser Annahme im Rahmen der ihr im Verfahren unbestrittenermaßen offen gestandenen Gelegenheit entgegengetreten wäre. Vielmehr beschränkt sie sich in der vorliegenden Beschwerde auf die nicht näher substantiierte Behauptung, für die Beantwortung der erwähnten Fragen müsse es im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen geeigneten Amtssachverständigen geben und außerdem hätten diese Fragen ohnedies von der Behörde selbst beantwortet werden können, sodass die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei notwendig gewesen.

Was aber den Hinweis der beschwerdeführenden Partei anlangt, bei Stellung des Nachprüfungsantrages habe sie nicht absehen können, dass dieser Antrag möglicherweise Kosten nach sich ziehen werde, ist ihr zu entgegnen, dass § 76 Abs. 1 AVG die Kostenersatzpflicht der antragstellenden Partei von diesem Umstand nicht abhängig macht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040203.X00

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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