Norm
VersVG §12 Abs1Rechtssatz
§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021