Norm
ABGB §879 BIIbRechtssatz
Konventionalstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden; eine solche Vereinbarung wird nur durch § 879 ABGB begrenzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016563Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019