Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Weder vollendeter noch (mangels Ausführungsnähe) versuchter Betrug, sondern Vorbereitungshandlung zum Betrug, wenn der Täter, um gegen Kaufpreisstundung einen Gegenstand herauszulocken, seinen Partner zunächst unter der Vorgabe, von ihm diesen Gegenstand gegen Barzahlung zu erwerben, veranlaßt ihn seinerseits gegen Barzahlung von einem Dritten zu kaufen, wobei es aber sodann erst einer weiteren Täuschungshandlung des Täters bedurft hätte, um - gemäß dem vorgefaßten Tatplan - dem Getäuschten die Sache schon vor Bezahlung durch den Täter herauszulocken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090220Dokumentnummer
JJR_19751024_OGH0002_0120OS00096_7500000_001