Norm
StGB §127 ARechtssatz
Auch dem unmittelbaren Zugriff des berechtigten Eigentümers bereits entzogene Sachen können im Falle ihrer späteren Wegnahme zum Nachteil des Diebes Objekt eines neuerlichen Diebstahls sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093691Dokumentnummer
JJR_19751024_OGH0002_0110OS00102_7500000_001