Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Erhielt der Getäuschte bei einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft für seine Leistung eine nicht als wertlos oder doch unverwertbar anzusehende Gegenleistung, so ist der dem Täter strafrechtlich zuzurechnende Schaden nicht mit dem vollen Kaufpreis gleichzusetzen, sondern besteht - in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der zivilrechtlichen Vorteilsausgleichung - "bloß" in der Differenz zwischen Kaufpreis und dem für den Geschädigten mit Rücksicht auf die ihm zugänglichen Verwertungsmöglichkeiten aus der Ware erzielbaren Erlös (vgl (zum StG-Recht) SSt 37/52, RZ 1968,90, 1973/125 ua - Differenzschaden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094479Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011