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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Mag. B in B, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0064, verwiesen. Der Beschwerdeführer, welcher im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG rechtskundig ist, steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle liegt im Planstellenbereich einer Finanzlandesdirektion; der Beschwerdeführer gehört daher nicht der belangten Behörde als Zentralstelle an.
Mit dem eben zitierten Erkenntnis war ein Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, mit dem diese auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1996 festgestellt hatte, dass seine Einstufung auf Grund der durch seine schriftliche Erklärung vom 13. Dezember 1996 gemäß § 254 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), bewirkten Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 wie folgt laute:
Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe A1/15, Funktionsgruppe/Funktionsstufe 1/2.
Mit seiner am 4. März 2002 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung seines Antrages vom 30. Dezember 1996 geltend. Er bringt vor, das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2001 sei der belangten Behörde am 22. August 2001 zugestellt worden. Die belangte Behörde habe innerhalb der damit neuerlich zu laufen begonnenen Frist des § 27 Abs. 1 VwGG keinen Ersatzbescheid erlassen.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, der belangten Behörde zugestellt am 18. März 2002, wurde dieser gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 18. Juni 2002 vor. Eine Bescheidnachholung durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt.
§ 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (im Folgenden: DVG), in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes lautete:
"§ 2. ...
(2) Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig."
§ 1 Abs. 1 Z. 23 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162 (im Folgenden: DVV), in der Fassung dieser Ziffer durch die Verordnung BGBl. Nr. 540/1995, wie er zwischen der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und der Einbringung der Säumnisbeschwerde in Kraft stand, lautete:
"§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:
...
23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
..."
§ 2 Z. 4 lit. a DVV in der am 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 171/1987 lautete:
"§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
...
4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
a) die Finanzlandesdirektionen,
..."
Die §§ 1 und 2 Z. 3 DVV traten gemäß Art. 21 Abs. 4 Z. 4 des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
Durch das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, erhielt § 2 Abs. 2 DVG folgende Fassung:
"(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig."
§ 18 DVG in der Fassung des eben zitierten Gesetzes lautet:
"Übergangsbestimmungen
§ 18. § 2 Z 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt."
Gemäß § 19 Abs. 5 DVG traten § 2 Abs. 2 und § 18 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Eine auf § 2 Abs. 2 (richtig wohl:) zweiter Satz DVG gestützte Verordnung der belangten Behörde ist bislang nicht ergangen.
Im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bestand die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 2 Abs. 2 DVG in der Fassung vor Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, da die Bestimmung des § 1 Z. 23 DVV in ihrer bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung deshalb keine Delegation an nachgeordnete Dienstbehörden bewirkte, weil die Voraussetzungen des dort enthaltenen Klammerausdruckes im Beschwerdefall vorlagen.
Durch das Verstreichen der der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Nachfrist ist der Verwaltungsgerichtshof zunächst zuständig geworden, an Stelle der belangten Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden.
Freilich hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit, derartige Verwaltungsmaterien für Beamte nachgeordneter Dienststellen in erster Instanz zu entscheiden, durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 und des § 18 DVG in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, verloren:
Gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG in der letztgenannten Fassung sind die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. Eine Verordnung nach dieser Gesetzesbestimmung ist bislang nicht ergangen. Die Übergangsbestimmung des § 18 DVG bezieht sich offenkundig auf diesen Fall. Der dort enthaltene Verweis auf den ersten Satz des § 2 Abs. 2 DVG ist wohl richtig als solcher auf dessen zweiten Satz zu verstehen. Jedenfalls ergibt sich - in Ermangelung einer auf § 2 Abs. 2 DVG gestützten neuen Verordnung - auch aus dem Wortlaut des § 18 DVG die Weitergeltung des § 2 Z. 4 DVV für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen als Gesetz zwingend.
§ 2 Z. 4 DVV bezeichnet nun seinem Wortlaut nach die Finanzlandesdirektionen als nachgeordnete Dienstbehörden "im Sinne des § 1". Damit war bis 31. Dezember 2002 § 1 DVV gemeint. Diese Bestimmung trat aber mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft. Es liegt daher nicht nahe, dass der in § 2 DVV weiterhin enthaltene Verweis auf § 1 DVV dieser letztgenannten Bestimmung (und der darin wiederum verwiesenen Bestimmung des § 2 Abs. 2 erster Satz DVG in der Fassung vor Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002) im Bereich des Übergangsrechtes weiterhin Geltung verleihen und damit die bisherige Zuständigkeitsverteilung zwischen der obersten Dienstbehörde und den nachgeordneten Dienstbehörden bis zur Erlassung entsprechender Verordnungen des jeweiligen Bundesministers fortschreiben sollte. Hätte der Gesetzgeber nämlich solches bezweckt, wäre es nahe liegend gewesen, dass er sich einer anderen legistischen Technik bedient hätte, insbesondere hätte er § 1 DVV wohl nicht - im Gegensatz zu den in Gesetzesrang gehobenen Ziffern des § 2 DVV - zur Gänze aufgehoben, sondern angeordnet, dass das neue Zuständigkeitsrecht überhaupt erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung des jeweiligen Bundesministers für dessen Wirkungsbereich in Kraft tritt.
Nach dem Vorgesagten folgt aber aus dem Zweck des § 18 DVG als Übergangsbestimmung, dass bis zur Erlassung einer abweichenden Verordnung durch den zuständigen Bundesminister die bisher bestehenden nachgeordneten Dienstbehörden nunmehr als solche im Verständnis des § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG zur Wahrnehmung aller dort umschriebener Zuständigkeiten berufen sein sollten.
Daraus folgt, dass die Finanzlandesdirektionen ab 1. Jänner 2003 in allen Dienstrechtsangelegenheiten, die nicht vom ersten Satz des § 2 Abs. 2 DVG erfasst sind, als nachgeordnete Dienstbehörden in erster Instanz zuständig geworden sind.
Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens, in welchem der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung an Stelle der säumigen Behörde berufen ist, folgt aus den im hg. Beschluss vom 16. September 1999, Zl. 97/20/0418, genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. Abs. 9 VwGG verwiesen wird, die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG, welche in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat vorgenommen wurde.
Ein Kostenzuspruch hatte schon deshalb zu unterbleiben, weil die belangte Behörde keine Kosten verzeichnet hat.
Die belangte Behörde wird die Akten sodann der nunmehr zur Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers zuständigen Finanzlandesdirektion zu übermitteln haben.
Wien, am 22. Jänner 2003
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120132.X00Im RIS seit
03.04.2003