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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Bgld StandortabgabeG 1995 sowie zweier darauf gestützter Verordnungen der Gemeinde Potzneusiedl als verfassungswidrig mit E v 30.11.99, G104,105/99, V58-60/99.Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27. Oktober 1998 wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl betreffend die Festsetzung einer Standortabgabe für das Jahr 1995 im Ausmaß von S 66.990,- gemäß den §§3, 4 und 5 des Gesetzes vom 17. Mai 1995 über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (Bgld. Standortabgabegesetz 1995), LGBl. 52/1995, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. August 1995 bis 11. September 1995, keine Folge gegeben.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich des Bgld. Standortabgabegesetzes 1995 und der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, verletzt.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die Marktgemeinde Potzneusiedl erstattete eine Äußerung, worauf die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte.
II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG bzw. gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 8. Juni 1999, B2315/98, B2316/98, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bgld. Standortabgabegesetzes 1995, LGBl. 52/1995 und u.a. zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 30. November 1999, G104,105/99, V58-60/99, hat der Verfassungsgerichtshof das in Prüfung gezogene Bgld. Standortabgabegesetz 1995 als verfassungswidrig und u.a. die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe als gesetzwidrig aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobenen Bestimmungen. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs4
Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist eine Gebühr gemäß §17a VerfGG 1953 in der Höhe von S 2.500,- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2316.1998Dokumentnummer
JFT_10008870_98B02316_00