Norm
StGB §146 DRechtssatz
Es muss nicht nur zwischen der Täuschungshandlung und dem Irrtum, sondern auch zwischen dem Irrtum und dem vom Täter erstrebten Verhalten des Getäuschten, sowie zwischen diesem Verhalten und dem Schaden, auf dessen Herbeiführung der Tätervorsatz gerichtet ist, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020