RS OGH 1975/10/24 11Os18/75 (11Os19/75)

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Veröffentlicht am 24.10.1975
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Norm

FinStrG §35

Rechtssatz

Tatbildmäßigkeit nach § 35 Abs 2 FinStrG ist schon dann gegeben, wenn der Täter in den Organen des Zollamts gegenüber abgegebenen Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes unrichtige Angaben über den Fakturenwert macht und diese durch Vorlage korrespondierender Unterlagen auch entsprechend untermauert, soferne hiedurch eine Eingangsabgabenverkürzung eintritt. Es ist nicht erforderlich, daß die Schätzmeister des Zollamtes in Irrtum geführt und dadurch zur Schätzung mit unrichtigen Werten veranlaßt werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 18/75
    Entscheidungstext OGH 24.10.1975 11 Os 18/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086575

Dokumentnummer

JJR_19751024_OGH0002_0110OS00018_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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