Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Die Verübung einer einschlägigen Straftat zwei Jahre nach Verübung einer Vorstrafe rechtfertigt nicht die Annahme des Erschwerungsgrundes eines auch nur relativ - raschen Rückfalls.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091386Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018