Norm
StGB §127 B3Rechtssatz
Eine vom Täter nach erfolgter Wegnahme von fremden Sachen getroffene Auswahl vermag an dem im Zeitpunkt der Entziehung der Sache vorhanden gewesenen globalen Diebstahlsvorsatz und damit an der rechtlichen Beurteilung der Tat als Diebstahl nichts mehr zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093275Dokumentnummer
JJR_19751024_OGH0002_0120OS00106_7500000_001