RS OGH 1975/10/28 5Ob213/75, 7Ob714/77

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Veröffentlicht am 28.10.1975
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Norm

ZPO §179

Rechtssatz

Es kann nicht schon von vorneherein von offenkundiger Verschleppungsabsicht gesprochen werden, bloß weil der beklagte Ehegatte, der selbst die Scheidung will, möglicherweise die verspätet angebotenen Beweismittel schon früher hätte bezeichnen und beantragen können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 213/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 5 Ob 213/75
    Veröff: RZ 1976/44 S 76
  • 7 Ob 714/77
    Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 714/77
    Beisatz: Wohl aber, wenn die Beklagte, die nicht geschieden werden will, nach sechsjähriger Prozeßdauer allgemeine Behauptungen über ein Verhalten des Klägers vorbringt, das ihr längst bekannt sein mußte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036828

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0050OB00213_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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