Norm
ZPO §179Rechtssatz
Es kann nicht schon von vorneherein von offenkundiger Verschleppungsabsicht gesprochen werden, bloß weil der beklagte Ehegatte, der selbst die Scheidung will, möglicherweise die verspätet angebotenen Beweismittel schon früher hätte bezeichnen und beantragen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036828Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0050OB00213_7500000_001