Norm
StGB §167Rechtssatz
Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zugute, wenn er, ohne sich selbst zu beschuldigen, die gestohlene (oder durch eine andere im § 167 Abs 1 StGB) bezeichnete Straftat erlangte) Sache an die Behörde unter Bezeichnung des Geschädigten, somit mittelbar an diesen übergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095162Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0130OS00110_7500000_001