Norm
EO §37 AkRechtssatz
Eine Widerspruchsklage betreffend obligatorische Ansprüche ist nur bei Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehöriger Sachen, die der Verpflichtete nur im Namen eines Dritten innehat, zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013