- 5 Ob 108/75
Entscheidungstext OGH 28.10.1975 5 Ob 108/75
Veröff: NZ 1977,44
- 1 Ob 556/78
Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 556/78
Veröff: RZ 1978/88 S 193
- 4 Ob 559/81
Veröff: SZ 55/132
- 7 Ob 655/82
Veröff: SZ 55/152
- 4 Ob 22/83
Veröff: EvBl 1984/75 S 297
- 4 Ob 572/88
Beisatz: Hier: Konstitutives Anerkenntnis. (T1)
Veröff: ÖBA 1989,537
- 8 Ob 553/89
Auch; Beisatz: Hier: Umwandlung eines partiarischen Darlehens in ein Darlehen mit Zinsenvereinbarung und bestimmter Fälligkeit. (T2)
Veröff: WBl 1989,351
- 7 Ob 19/89
- 1 Ob 1644/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 1644/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Infolge Identität des Mietengegenstandes keine Auswechslung des Hauptgegenstandes. (T3)
- 2 Ob 581/94
Auch; Veröff: SZ 67/217
- 1 Ob 2342/96k
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
Auch; Beisatz: Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist. (T4)
- 7 Ob 265/00x
Vgl auch
- 7 Ob 214/03a
Auch; Beisatz: Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird; Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkung, es liegt vielmehr eine bloße Schuldänderung im Sinne des
§ 1379 ABGB vor, welche das ursprüngliche Schuldverhältnis mit ganz bestimmten Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen lässt und nicht wie bei der Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt. (T5)
- 4 Ob 8/04m
Vgl; Beis wie T4 nur: Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. (T6)
Beisatz: Hier: Die Novation des als Scheingeschäft ursprünglich nichtigen Mietvertrags kommt daher nicht in Betracht, weil die Novation voraussetzt, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. (T7)
- 7 Ob 62/04z
Beisatz: Ob eine Novation vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles. (T8)
- 8 Ob 31/05z
Auch; Beisatz: Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt werden soll, solange sie mit der neuen „noch wohl bestehen kann". (T9)
Veröff: SZ 2005/66
- 6 Ob 31/06m
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T10)
- 9 ObA 54/06s
Beis wie T8
- 5 Ob 7/08b
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die im Anlassfall vorgenommene bloße Änderung einer Nebenbestimmung, nämlich der Vertragsdauer, eine Schuldänderung im Sinn des
§ 1379 ABGB darstellt, nicht aber als Novation und damit Abschluss eines Neuvertrags zu qualifizieren ist. (T11)
- 5 Ob 70/10w
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte. (T12)
- 1 Ob 254/12b
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 254/12b
Vgl auch
- 5 Ob 9/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
Vgl aber; Beisatz: Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt, nicht aber zu einer Novation. (T13)
- 5 Ob 235/13i
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 235/13i
Vgl
- 2 Ob 210/13s
Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10
- 4 Ob 102/15a
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 102/15a
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 95/17d
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 221/17m
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10
- 5 Ob 73/19z
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 73/19z
Vgl; Beis wie T8
- 4 Ob 17/20h
Beis wie T5
- 6 Ob 124/20h
Beis wie T5; Beis wie T9
- 10 Ob 3/21w
Beis wie T5
- 10 Ob 35/20z
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 35/20z
Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Allein aus der Formulierung in den Schreiben der Beklagten, es sei aufgrund der Fälligstellung des Kredites „eine neue Regelung zu treffen“, kann der Abschluss eines Neuerungsvertrags nicht abgeleitet werden. Die Formulierung konnte nur dahin aufgefasst werden, dass die Beklagte grundsätzlich zu einer Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten im Sinn einer reinen Stundung bereit war. (T14)