Norm
StGB §279 Abs1Rechtssatz
Eine Unterstützung in erheblicher Weise im Sinne des § 279 Abs 1 StGB letzter Fall kann auch dann vorliegen, wenn die im Sinne der bewaffneten Verbindung entfalteten Tätigkeiten sich erst in ihrer Gesamtheit als erhebliche Unterstützung darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022