Norm
EO §63Rechtssatz
Ein neuer Exekutionsbewilligungsbeschluß kann erst gefaßt werden, wenn die früher bewilligte gleichartige Exekution eingestellt wurde, ohne daß das Exekutionsrecht des betreibenden Gläubigers erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002159Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0030OB00241_7500000_002