Norm
EO §36 Z1 AaRechtssatz
Hat die betreibende Partei im Exekutionsantrag nur die allgemeine Behauptung über das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei aufgestellt, dann ist es im Sinne §§ 78 Abs 1 Z 2, 226 Abs 1 ZPO für die Impugnationsklage ausreichend, wenn sich die Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung auf die Behauptung beschränken, daß das im Exekutionsantrag vorgebrachte Zuwiderhandeln nicht erfolgt sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000704Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0030OB00239_7500000_001