RS OGH 1975/10/28 10Os89/75, 13Os6/84, 13Os75/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1975
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Norm

StPO §252 Abs2

Rechtssatz

Aktenstücke (über Vorerhebungen, Hauptverhandlungsprotokoll, Urteil) eines ausländischen Verfahrens gegen eine Person, die im inländischen Verfahren nicht mitbeschuldigt, wenn auch an der Tat beteiligt ist, sind Urkunden nach § 252 Abs 2 StPO; sie sind daher zu verlesen, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, und zwar auch dann, wenn die Straftat eine solche ist, zu der keine internationale Rechtshilfe geleistet wird (politisches Delikt etc).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 89/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 10 Os 89/75
    Veröff: EvBl 1976/175 S 331
  • 13 Os 6/84
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 13 Os 6/84
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aktenteile eines inländischen (Geschwornenverfahrens) Verfahrens; die Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO stellt jedoch keine solche Erkenntnisquelle dar. (T1)
  • 13 Os 75/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 13 Os 75/95
    Vgl auch; Beisatz: Für den konkreten Straffall relevante Urteile, die in anderen Verfahren gefällt wurden, sind als "Urkunden und Schriftstück anderer Art" grundsätzlich gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesen, es sei denn in einem solchen Urteil ist die Aussage von Zeugen (oder Mitbeschuldigten) festgehalten, die gemäß § 252 Abs 1 StPO (bei sonstiger Nichtigkeit ) nicht verlesen werden dürfen. Eine entgegen diesem Verbot verlesenes Urteil bzw verlesener Urteilspassage begründet Nichtigkeit gemäß § 252 Abs 4 StPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098441

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0100OS00089_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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