Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Aktenstücke (über Vorerhebungen, Hauptverhandlungsprotokoll, Urteil) eines ausländischen Verfahrens gegen eine Person, die im inländischen Verfahren nicht mitbeschuldigt, wenn auch an der Tat beteiligt ist, sind Urkunden nach § 252 Abs 2 StPO; sie sind daher zu verlesen, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, und zwar auch dann, wenn die Straftat eine solche ist, zu der keine internationale Rechtshilfe geleistet wird (politisches Delikt etc).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098441Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0100OS00089_7500000_002