Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
§ 7 Abs 2 StGB stellt keine (vom früheren Recht abweichende neue) Kausalitätsregel auf, sondern normiert nur - in Konsequenz des das gesamte StGB durchziehenden Schuldgrundsatzes - die Voraussetzungen der Zurechnung einer besonderen (qualifizierenden) Folge der Tat, an die eine schwere Strafe geknüpft ist, zur Schuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089538Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0100OS00115_7500000_001