TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/22 2001/12/0043

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §19a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 2000, Zl. 18.317/47-II/A/2/00, betreffend Erschwerniszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (seit 1. Jänner 1995 im Funktionszulagenschema) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1992 versieht er in der Funkstelle/Informationsdienst der Bundespolizeidirektion Wien Dienst, wo er an einem Computer (PC mit Bildschirm) im Rahmen des auf elektronischer Datenverarbeitung beruhenden Einsatzleitsystems (ELS) arbeitet.

In seiner Eingabe vom 31. Juli 1994 beantragte er die Zuerkennung einer Erschwerniszulage gemäß § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Folge kurz: GehG); zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in der vorliegenden Sache ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, Zl. 95/12/0199, sowie vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0178, verwiesen. Mit dem letztgenannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Für das fortgesetzte Verfahren hielt er - erneut - fest, dass zur Beantwortung der Frage, ob mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers besondere Belastungen verbunden seien, die Einholung eines arbeitsmedizinischen bzw. arbeitspsychologischen Sachverständigengutachtens geboten sei.

Nach Einholung mehrerer Angebote zog die belangte Behörde Univ. Prof. Dr. R, in der Klinischen Abteilung Arbeitsmedizin der Universitätsklinik für Innere Medizin IV des Allgemeinen Krankenhauses Wien tätig, auf der Grundlage eines Vertrages über die "Erstellung eines arbeitsmedizinischen/arbeitspsychologischen Gutachtens bezüglich des Vorliegens besonders erschwerender Umstände bei der Arbeit in der Funkstelle/ID (im Rahmen des auf elektronischer Datenverarbeitung beruhenden Einsatzleitsystems) der Bundespolizeidirektion Wien" als nichtamtlichen Sachverständigen heran. Als Leistungen des (nichtamtlichen) Sachverständigen nannte der Vertrag insbesondere die Darlegung, ob und in welcher Hinsicht die genannten Tätigkeiten und Umstände (Funkstelle/ID-Innendienst) geeignet seien, als besondere Erschwernis gewertet zu werden, weiters einen Vergleich mit der Arbeitsbelastung an anderen Arbeitsplätzen - wobei als Vergleichsmaßstab jene Umstände heranzuziehen seien, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe, die zur Entschädigung für wachespezifische Belastungen die Wachdienstzulage und Wachdienstvergütung erhielten, Außendienst zu versehen hätten (daher Vergleich der Belastung von Beamten des Außendienstes mit Beamten der Funkstelle/ID-Innendienst) - und letztlich die Erstellung eines Gutachtens.

Das von Univ. Prof. Dr. R erstattete arbeitsmedizinischarbeitspsychologische Gutachten vom 27. März 2000 trifft - vorerst offenbar im Rahmen des Befundes - folgende Ausführungen:

"Äußere Arbeitsbedingungen

...

Arbeitsorganisation

Die gesamte Funkstelle/Informationsdienst hat 100 Mitarbeiter, davon 3 Frauen. Der Dienst wird im Schichtbetrieb vorwärtsrotierend in 4 Gruppen versehen. ...

Seit dem 13.04.1994 ist ein computergestütztes Einsatzleitsystem (ESL) in Betrieb. ... Durch Einführung des ESL ist ein durchschnittlicher Zeitgewinn von 2 Minuten pro Einsatz bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu verzeichnen.

Die Zwölfstundenschicht teilt sich im Regelfall so auf, dass über Tag 7 bis 8 Stunden am Gerät verbracht werden, in der Nacht 6 bis 7 Stunden. Nachtschlaf ist bis zu 4 Stunden möglich. Das nicht am Gerät verbrachte Drittel der Schichtzeit (4-5 Std./Schicht) wird im Regelfall als Arbeitspause verbracht. In diese Zeiten fallen jedoch auch allfällige Schulungen (etwa 2 Std./Woche) oder Schießausbildung (4x/Jahr).

Während der Schicht sind in den einzelnen Bereichen eingesetzt:

1.

Notrufannahme

2.

Über Tag 4, nachts 3 Beamte

3.

Einsatzleitung

4.

4 Beamte rund um die Uh

5.

Zentrale Fahndungsauskunft

6.

1 Beamter

7.

Dienstführung

8.

2 Beamte

Jeder Mitarbeiter der Funkstelle/ID ist prinzipiell in den Bereichen I-III einsetzbar, ein Tätigkeitswechsel von Schicht zu Schicht wird angestrebt, während einer Schicht bleibt der Einsatzbereich jedoch gleich.

Arbeitsplatzbezogene Tätigkeitsmerkmale

Im Jahr 1999 wurden über die Funkleitstelle der Polizeidirektion Wien 198.925 Einsätze abgewickelt. Die Zahl der Anrufe in der Notrufannahme lag, im Wesentlichen bedingt durch die hohe Missbrauchrate, bei ca. 300.000. Pro Einsatz werden im Mittel etwa 3,4 Telefongespräche geführt.

1. Notaufnahme

Eingehende Anrufe werden auf dem Bildschirm mit Telefonnummer des Anrufers angezeigt (seit September 1999). ...

Probleme: Die sehr hohe Zahl von Fehlanrufen und missbräuchlichen Anrufen ist nervtötend, weil missbräuchliche Anrufe nicht von vornherein als solche erkennbar sind.

Der aufnehmende Beamte muss die benötigten Informationen von dem Anrufer detailgenau ... erfragen (problematisch bei aufgeregten, verstörten oder schlecht deutsch sprechenden Anrufern), die Angaben in die Angabemaske des Systems eintragen und Maßnahmen einleiten. Hinsichtlich zu ergreifender Maßnahmen ist die Notrufannahme beispielsweise mit folgenden Stellen durch Direktleitung verbunden:

MA 46 (Sofortmaßnahmen, Verkehr)

MA 48 (Abschleppen)

Sonderdienste, wie Frauennotruf, psychiatrische Betreuung

Rettung

Bettenzentrale

Feuerwehr

E-Werk, Gas-Werk

Wird auf Grund des Notrufes ein Polizeieinsatz notwendig, wird dies an die Funkeinsatzleitung weitergeleitet.

2. Funkeinsatzleitung

Die von der Notaufnahme weitergeleiteten Einsätze scheinen auf dem Rechner auf und müssen aktiv (durch Anklicken) übernommen werden. Die Einsätze erscheinen mit einer Information über die Dringlichkeit auf dem Bildschirm. Die Funkeinsatzleitung verfügt über 4 Funkkreise. Die im jeweiligen Bezirk verfügbaren freien Funkstreifenwagen werden vom Computer angezeigt, diese Einsatzliste muss aber vom Funkeinsatzleiter ständig gepflegt und auf den neuesten Stand gehalten werden. Von den Funkstreifen wird in vorgewählten Abständen an die Einsatzleitung Bericht über den Fortgang des Einsatzes erstattet.

Sowohl der Beamte in der Notrufannahme als auch in der Funkeinsatzleitung kann jederzeit einen Kollegen, vorzugsweise von der Dienstführung, dazu rufen, wenn er den Eindruck hat, dass er mit einem Problem überfordert ist oder die ankommenden Anforderungen quantitativ alleine nicht bewältigen kann.

3. Zentrale Fahndungsauskunft:

Dieser Arbeitsplatz ist als relativ stressarm zu bewerten. Die Datenbank zeichnet sich durch ein gutes Antwortzeitverhalten aus. Die Inanspruchnahme ist zeitlich sehr unterschiedlich, es werden derzeit etwa 540.000 Anfragen pro Jahr durchgeführt.

..."

In weiterer Folge traf der Sachverständige - offenbar als Gutachten im engeren Sinn - die folgende "arbeitsmedizinische Bewertung":

"1. Anforderungen an die Beschäftigten in der Funkstelle/ID:

Die Tätigkeit in der Funkstelle/ID setzt bei den Mitarbeitern insbesondere die folgenden Fähigkeiten voraus:

Intelligenz (rasches Auffassen von Situation, Vorstellungsvermögen, Gewandtheit im Ausdruck, flexibles Einstellen auf neue Situationen)

Konzentrationsfähigkeit

Stresstoleranz (unter Druck die Übersicht behalten, Fähigkeit Prioritäten zu setzen)

Verantwortungsbewusstsein (Entscheidungsfreudigkeit, einschätzen wann Hilfe durch Kollegen oder Vorgesetzte benötigt wird)

Psychologisches Einfühlungsvermögen (Geduld, Umgang mit verstörten und verängstigten Bürgern)

2. Belastungen durch den Arbeitsplatz allgemein:

Obwohl alle Arbeitsplätze der Einsatzzentrale in einem Großraum untergebracht sind, besteht für den Einzelnen keine große Lärmbelastung, da der eigentliche Rechner im Keller des Gebäudes steht. Das - bedingt durch die Bildschirmarbeitsplätze - im Arbeitsraum herrschende Halbdunkel stellt deshalb kein arbeitsmedizinisches Problem dar, weil die einzelnen Arbeitsplätze mit variabel einstellbarer Tischbeleuchtung ausgestattet sind. Die Computerarbeitsplätze selbst sind ergonomisch günstig gestaltet. Das Raumklima war bei der Arbeitsplatzbesichtigung nicht zu beanstanden (Klimaanlage). Klagen über Fußkälte im Winter und relativ hohe Temperaturen in den Sommermonaten sind nicht als schwerwiegend anzusehen.

...

3. Belastungen durch die Arbeitsorganisation:

Der Dienst in der Funkstelle/ID wird in 12 Stundenschichten (eine Tagschicht, eine Nachtschicht, 2 Tage frei) verrichtet, ganz analog zu den Verhältnissen im Außendienst. Dieses Schichtsystem stellt arbeitsmedizinisch eine Belastung dar.

...

...

Die Pausenregelung von insgesamt 4 bis 5 Stunden pro Schicht

ist als großzügig anzusehen.

4. Belastungen durch das computergestützte ESL:

Das seit dem 13.06.1994 in Betrieb befindliche ESL, das in der Zwischenzeit immer wieder verbessert und angepasst wurde, hat aus arbeitspsychologischer Sicht Vorteile und Nachteile. Im Einzelnen:

Vorteile:

a) Größere Arbeitssicherheit:

Der Benutzer wird vom Menü geführt, was einen Schutz bietet gegen Vergessen, unbeabsichtigtes Unterlassen, etc. ...

b) Dokumentation:

Alle Maßnahmen, einschließlich der dazugehörigen Zeiterfassung, sind dokumentiert und können bei einem Versäumnisvorwurf entlastend herangezogen werden.

c) Online verfügbare Informationen:

Zahlreiche, regelmäßig benötigte Informationen sind auf einfache Weise online verfügbar ... Benötigte Formulare können per Mausklick auf den Bildschirm geholt und sofort ausgefüllt werden.

Nachteile:

a)

Geringe Fehlertoleranz des Computers ...

b)

Die Organisationsfläche 'Bildschirm' ist natürlich kleiner als ein Schreibtisch ... Gelegentlich kommt man dabei ohne Zuhilfenahme handschriftlicher Notizen nicht aus.

              c)              Das Prozedere aller Vorgänge ist vom System weitgehend festgelegt: Dies bezieht sich allerdings nur auf das 'Wie' nicht auf das 'Was'. Das 'Was', d.h. die zu treffende Maßnahme als solche wird vom Benutzer selbst festgelegt. Das Argument, der Beamte am ESL würde zu einem Befehlsempfänger der Maschine degradiert ('versklavt'), ist ... nicht nachvollziehbar, weil die Entlastung von prozeduralen Entscheidungen, also das 'Wie' der Durchführung, den Kopf freihält für Entscheidungen über das 'Was', d. h. welche Maßnahmen zu treffen sind, wer einzuschalten ist, ob Hilfe benötigt wird, was ich der nachgeordneten Instanz sage, etc.

Vergleichende Bewertung der Belastungen in Hinblick auf Exekutivtätigkeit im Außendienst:

Die arbeitsmedizinische und arbeitspsychologische Bewertung der Belastungen im Außendienst stützt sich im Wesentlichen auf die 1993 vorgelegte Studie 'Belastung und Beanspruchung der österreichischen Exekutive' ... Vorbehaltlich der Tatsache, dass die Ergebnisse dieser Studie in ihren Grundzügen schon 8 Jahre als sind, werden dort die folgenden gravierenden Belastungen für Exekutivbeamte im Außendienst beschrieben:

Schlechte Ausstattung der Wachzimmer, insbesondere fehlende technische Ausstattung mit automatischen Schreibsystemen und Computern (!).

Probleme des Arbeitsplatzes 'Streifenwagen' (Klima, Sitze, Arbeitsbedingungen).

Rechtsunsicherheit und Entscheidungsunsicherheit: Die Fülle von Gesetzen und Verordnungen, die es zu beachten gilt, ist für den Einzelnen nicht mehr überschaubar und füllt im Wachzimmer mehr als ein Dutzend Ordner.

Gesundheitliche Probleme durch Außendienst bei Wind und Wetter.

Psychologische Belastung: Häufig akut und allein mit kritischen Situationen konfrontiert, die man allein entscheiden muss, Konfrontation mit Aggressionen in der Bevölkerung, Belastung durch das hautnahe Erleben von Unglücksfällen mit Schwerverletzten, etc.

Körperliches Risiko durch Gewalttätigkeiten.

Mangelnde Unterstützung durch vorgesetzte Dienststelle: Bei

Zwangsmaßnahmen, Schusswaffengebrauch, etc.

Vergleicht man die oben im Detail ausgeführten Belastungen der Exekutive in der Funkstelle/ID mit denen der Exekutive im Außendienst, so ergibt sich, dass die physische Belastung im Außendienst auf Grund der teilweise ungünstigen äußeren Arbeitsbedingungen zweifellos höher ist. Auf dem psychischen und emotionalen Gebiet gibt es zwischen den Beamten in der Funkstelle/ID und den Außendienstbeamten Unterschiede in der Art der Belastung aber nicht im Ausmaß.

Zusammenfassend ist die im Gutachtenauftrag gestellte Frage wie folgt zu beantworten: Die Mitarbeiter der Einsatzleitzentrale (Funkstelle/ID) verrichten ihre Tätigkeit nicht unter besonders erschwerten Umständen. Verglichen mit der Tätigkeit eines Exekutivbeamten im Außendienst werden an die Beamten in der Leitstelle höhere intellektuelle Anforderungen gestellt, um diese Tätigkeit inhaltlich bewältigen zu können, jedoch sind die äußeren Umstände der Arbeit, insbesondere verglichen mit der des Wachdienstes im Außendienst, nicht besonders belastend. Durch den Einsatz des computergestützten Einsatzleitsystems ist es zwar in Teilbereichen zu erhöhten Anforderungen gekommen, die von den Mitarbeitern als psychologisch belastend erlebt werden, diesen Belastungen stehen aber auf anderen Gebieten bedeutende psychologische Entlastungen zumindest gleichwertig gegenüber, so dass in Summe nicht davon gesprochen werden kann, dass die Arbeit in der Funkstelle/ID unter besonders erschwerten Umständen entsprechend § 19a Gehaltsgesetz verrichtet werden muss."

In seiner hierauf erstatteten umfangreichen Stellungnahme vom 5. Juli 2000 wandte der Beschwerdeführer unter anderem ein, das Gutachten gebe zwar eine relativ detaillierte Beschreibung der Arbeitsweise und der Belastung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wieder, jedoch nur eine äußerst summarische Auflistung von Belastungen bei den Vergleichsarbeitsplätzen, die im Übrigen keinesfalls alle Exekutivbeamte in gleicher Weise beträfen. Die Auflistung von Belastungen gehe zu Unrecht davon aus, dass Exekutivdienst nur auf dem Wachzimmer ("im Außendienst") geleistet werde. Der Vergleich mit einer typischen Verwendung eines Exekutivbeamten setze voraus, dass zunächst eine entsprechende Erfassung der verschiedenen Tätigkeiten der unterschiedlichen Verwendungen stattfinde und aus dieser die typischen Belastungsfaktoren ermittelt würden. Der Dienst in der Funkstelle/ID weise die höchste Zahl von Nachtdiensten auf und es sei unzutreffend, dass die Funkstelle dasselbe Dienstsystem habe wie alle anderen Einheiten.

Über Ersuchen der belangten Behörde gab der Sachverständige am 20. Juli 2000 hiezu die folgende schriftliche, auszugsweise wiedergegebene Stellungnahme ab:

"Zu 1: Allgemeine Bemerkungen

...

              2.              In eine arbeitsmedizinische Bewertung, so wie sie im Gutachtenauftrag verlangt wurde, sind selbstverständlich auch Aspekte der Arbeitsorganisation, der Infrastruktur sowie Pausenregelung, Diensteinteilung und sonstige Belastungen am Arbeitsplatz einzubeziehen.

...

     4. Für eine Bewertung der Tätigkeit von Exekutivbeamten im

Außendienst wurde von mir eine ausführliche Untersuchung mit dem

Thema 'Belastung und Beanspruchung der Österreichischen Exekutive'

meines Mitarbeiters ... in Zusammenarbeit mit ... aus dem Jahre

1993 herangezogen. Diese Untersuchung ... befasst sich mit einem

breiten Spektrum von Tätigkeitsbereichen innerhalb der Exekutive.

Der Rückgriff auf diese ausführliche Studie ... ist deshalb

berechtigt, weil bei den vielfältigen Tätigkeitsbereichen des Exekutivdienstes (der Beschwerdeführer nennt selbst 18 verschiedene Bereiche) eine persönliche Inaugenscheinnahme praktisch nicht vollständig durchführbar und dadurch mit den gleichen auch jetzt geäußerten Argumenten immer wieder angreifbar wäre.

...

Zu 2: Ausführungen über die Tätigkeit der Funkstelle 1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Seite 7 seiner Stellungnahme), dass ein Bearbeiter zugleich Einsätze nach schweren Verkehrsunfällen und völlig anders gelagerter Einsätze zu betreuen hat, und dass dies an einem Sonntagnachmittag von mir nicht habe eingeschätzt werden können. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade an diesem Sonntagnachmittag durch die seinerzeit gerade stattfindenden Großdemonstrationen gegen die neue Regierung genau eine solche Situation vorgelegen hat.

              2.              Die Betrachtungen des Beschwerdeführers darüber, dass in der Funkstelle mehrere Einsätze gleichzeitig abzuarbeiten sind sowie die Ausführung über die psychische Belastungen, denen ein Beamter der Funkstelle durch Informationen über 'Vorfälle schrecklichster Art' ausgesetzt ist, sind möglicherweise zutreffend, haben aber mit dem computergestützten Einsatzleitsystem selbst gar nichts zu tun. Außerdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung und wird auch aus der oben zitierten Studie über die Belastung der Exekutive deutlich, dass das Miterleben von 'Vorfällen schrecklichster Art' vor Ort (Außendienst) eine höhere psychische Belastung darstellt als das indirekte Erleben durch Zuhören am Funk.

...

Zu 3: Vergleich mit anderen Exekutivbeamten Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Exekutivstudie vom Jahre 1993 veraltet sei, deshalb für einen aktuellen Vergleich der Arbeitsbelastungen nicht tauge. Die beiden von ihm genannten Argumente, nämlich die inzwischen bessere Ausstattung der Wachzimmer und neuere Einsatzfahrzeuge, belegen in meinen Augen diese Einschätzung nicht."

Auch hiezu gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2000 eine umfangreiche Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 19. Oktober 1994 betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG als unbegründet ab und bestätigte den Erstbescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung des Gutachtens vom 27. März 2000, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2000, der Ergänzung des Sachverständigen vom 20. Juli 2000 und der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2000 aus, dass die belangte Behörde "unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ... folgendes erwogen" habe: Gemäß § 19a Abs. 1 GehG gebühre einem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse, eine Erschwerniszulage. Von besonderen körperlichen Anstrengungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Innendienst) könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden und er habe dies auch nicht behauptet. Er führe ins Treffen, die nunmehrige Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz bedeutete eine starke quantitative Mehrbelastung - etwa 300.000 Notrufe pro Jahr, wovon eine große Zahl Fehl- und Scherzanrufe wären, die Menge der Einsätze hätte sich dadurch erhöht. Dem Argument des Beschwerdeführers, in der Funkstelle wären verschiedene Einsätze kumulativ bzw. nebeneinander zu bearbeiten, außerdem wären bei der Tätigkeit in der Funkleitstelle in den letzten zehn Jahren durch die Einführung des ELS-Systems grundlegende Veränderungen wie etwa eine völlig neue Arbeitsweise eingetreten, sei entgegenzuhalten, dass eine Erschwernis nicht vorliege, wenn sich lediglich die Art der Ausführung der Aufgaben (Bearbeitung von Einsätzen) ändere. Ansonsten fielen die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten unter den Begriff des "Dienstes" im Sinn des § 19a GehG. Aus der in § 19a GehG gewählten Formulierung lasse sich nicht ableiten, dass für das Kriterium der besonderen Erschwernis auch Umstände berücksichtigt werden könnten, die nicht in der Art des Dienstes und den äußeren Umständen, unter denen er zu verrichten sei, begründet seien. Als derartige äußere Faktoren, durch die ein Beamter überdurchschnittlich belastet werde, kämen insbesondere regelmäßige Arbeiten unter besonderer Lärmbelastung, Hitze oder Kälte in Betracht. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass an den Arbeitsplätzen selbst, obwohl in einem Großraumbüro untergebracht, keine große Lärmbelastung bestehe. Die Räumlichkeiten bestünden aus der eigentlichen Zentrale, dem Dienstzimmer des Leiters/Koordinators sowie aus Sozialräumen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht stelle das im Arbeitsraum bedingt durch die Bildschirme herrschende Halbdunkel kein Problem dar, weil alle Arbeitsplätze mit variabel einstellbarer Tischbeleuchtung ausgestattet seien. Auch das Raumklima sei nicht zu beanstanden gewesen. Im Vergleich zu Angehörigen des exekutiven Außendienstes hätten die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch weder bei jeder Witterungslage außerhalb seines Büros noch unter Einsatz seiner körperlicher Gesundheit bzw. seines Lebens zu erfolgen. Die äußeren Umstände seines Dienstes könnten daher zusammenfassend nicht als besonders belastend angesehen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, die im Gutachten angeführte Studie sei weder dem Beschwerdeführer noch seinem Vertreter zur Verfügung gestanden und ihm wäre daher diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt worden, sei festzuhalten, dass die für die Entscheidung relevanten Tatsachen (z.B. Feststellungen betreffend den Arbeitsplatz als solchen) nicht von dem bisher maßgebenden Parteivorbringen abgewichen seien und daher gemäß § 8 Abs. 2 DVG kein Parteiengehör mehr zu gewähren gewesen sei. Den Ausführungen, wonach der Computer lediglich eine geringe Fehlertoleranz besäße, die eine große Exaktheit beim Ausfüllen der vorgeschriebenen Felder erforderte, durch die Einführung des ELS das Prozedere weitgehend vom System festgelegt wäre und der Benutzer zu einem Befehlsempfänger der Maschine degradiert würde, sei entgegenzuhalten, dass auch schon vor der Einführung des ELS eine große Genauigkeit erforderlich gewesen sei und ein grundsätzlich striktes, nicht auf Kreativität abzielendes Bearbeitungsschema vorgegeben gewesen sei. Das Verhältnis eines Beamten zu einem derartigen Schema bzw. sein Unbehagen über eine Maschine, die einen Menschen "versklave", liege jedoch nicht in der objektiven Besonderheit des Dienstes an sich und auch nicht an dessen äußeren Umständen, sondern allein in dessen inneren Schwierigkeitsgrad und in der spezifisch subjektiven Verfassung des Beamten, die allerdings für die Zuerkennung einer Erschwerniszulage keine Berücksichtigung finden könne. Auch die Tatsache, es würde von Mitarbeitern gelegentlich als belastend empfunden, dass alle Maßnahmen vom System sekundengenau festgehalten würden und dadurch eine unbestechliche Zeitkontrolle möglich wäre, betreffe lediglich den inneren Schwierigkeitsgrad der Arbeit und nicht äußere Umstände. Die vom Beschwerdeführer angeführte größere Entscheidungs- und Rechtsunsicherheit für einen Notrufbeamten, der in Sekundenbruchteilen Sachverhalte rechtlich korrekt beurteilen und die entsprechenden Maßnahmen einleiten müsste, sei sicherlich gegeben, betreffe aber einerseits die Eigenart seines Dienstes, die auch schon vor Einführung des ELS vorhanden gewesen sei, und andererseits die geistige und seelische Anspannung eines jeden Bediensteten, die aber allein im inneren Schwierigkeitsgrad des Dienstes gelegen sei. Der vom Beschwerdeführer behauptete psychische Druck - ein Notrufbeamter wäre starken psychischen Belastungen ausgesetzt, weil er im Laufe einer Zeitperiode Informationen über Vorfälle schrecklichster Art ausgesetzt wäre - sei durchaus glaubhaft und wahrscheinlich, habe aber nichts mit der Einführung des ELS zu tun und weise in erster Linie nicht auf äußere (z.B. Lärm) beeinflussende Faktoren, sondern nur auf den inneren Schwierigkeitsgrad der Arbeit und damit auf die Persönlichkeit bzw. individuelle Stresstoleranz und geistige oder seelische Anspannung des jeweiligen Beamten hin, die jedoch nicht objektivierbar sei. Zusammenfassend sei zu sagen, dass die vom Beschwerdeführer aufgezeigten veränderten Umstände seit der Einführung des ELS zwar durchaus eine Erschwerung (größere Arbeitsmenge, höhere Konzentration, stärkere psychische Belastung) seines Dienstes hätten darstellen können, eine besondere Erschwernis im Hinblick auf die für den Anspruch auf eine Zulage nach § 19a GehG maßgeblichen objektiven Besonderheiten seines Dienstes und die äußeren, die Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren liege allerdings nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erschwerniszulage nach § 19a GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer zusammengefasst darin, dass das vorliegende Gutachten die erforderliche arbeitspsychologische Komponente nicht ausreichend zum Ausdruck bringe. Ein grundsätzlicher Begutachtungsmangel bestehe darin, dass die Befundaufnahme zu einem Teil nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, zu einem Teil überhaupt unterblieben sei. Letzteres gelte hinsichtlich der - entsprechend dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleichsweise heranzuziehenden - sonstigen Verwendungen der Sicherheitswachebeamten. Hierbei sei wohl in erster Linie an einen Dienst vergleichbar jenem bei den Bezirkspolizeikommissariaten in Wien und den Gendarmeriepostenkommanden zu denken, angesichts der vom Beschwerdeführer inzwischen erreichten Einstufung eher an eine mittlere Leitungsposition als an den Rayondienst auf der Straße. Der Sachverständige habe sich auf eine "Außendienst-Studie" gestützt, die überholt sei. Schon der Art nach stelle eine solche Studie keine Befundaufnahme dar und könne eine solche auch nicht ersetzen. Damit sei eindeutig eine nach den bindenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Sachverhaltsklärung unterblieben. Schließlich seien die Verwendung des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Belastungen und Erschwernisse unzulänglich erhoben worden, insbesondere das Erfordernis, gleichzeitig mehrere Einsätze zu bearbeiten, sowie die durch das ELS bedingte Belastung. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht geprüft und darüber entschieden, ob eine gleichartige Tätigkeit ohne ELS (oder ein ähnliches EDV-System) anspruchsbegründend sein könne. Bei der Beurteilung der tatsächlich gegebenen Verwendung und der mit ihr verbundenen Erschwernisse müssten ausnahmslos alle Umstände berücksichtigt werden, die im Sinn des § 19a GehG in Frage kämen.

Die belangte Behörde tritt dem in ihrer Gegenschrift mit dem Vorbringen entgegen, es stehe nicht in Frage, dass die Tätigkeit der Funkstelle andere bzw. auch höhere Anforderungen an die dort tätigen Beamten stelle als Tätigkeiten von anderen Sicherheitswachebeamten. Allerdings habe der Beschwerdeführer bereits in seinem ursprünglichen Antrag vom 31. Juli 1994 erklärt, er versähe seit 1992 Dienst in der Funkstelle/ID, die damals neu eingeführte Bildschirmarbeit brächte gegenüber seiner bisherigen Arbeitsweise eine qualitative und quantitative Mehrbelastung und bildete daher eine besondere Erschwernis. Ein Vergleich mit der Tätigkeit von Sicherheitswachebeamten mit anderen Aufgabengebieten sei dabei nicht herangezogen worden.

Das Beschwerdevorbringen zeigt aus folgenden Erwägungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zur Darstellung der Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. September 1997, Zl. 95/12/0199, sowie vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0178, verwiesen; im letztgenannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 19a GehG seien jene Umstände heranzuziehen, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen hätten. Im Beschwerdefall beschränke sich die Vergleichbarkeit allerdings auf jene Beamten des Exekutivdienstes, die wie der Beschwerdeführer zur Entschädigung für wachespezifische Belastungen bereits die Wachdienstzulage und die Wachdienstvergütung erhielten. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beschwerdeführer diese Leistungen zu Unrecht beziehe, weil er keinen Exekutivdienst versehe, müsse das Vorliegen besonders erschwerender Umstände auf Grund eines Vergleiches mit anderen derartigen Exekutivdienstbeamten (denen solche Leistungen ebenfalls nicht gebührten) ermittelt werden. Schließlich wurde - wie bereits eingangs wiedergegeben - auf die Notwendigkeit der Einholung eines arbeitsmedizinischen bzw. arbeitspsychologischen Sachverständigengutachtens hingewiesen.

Vorweg ist zu der von der belangten Behörde gepflogenen Vorgangsweise, einen nichtamtlichen Sachverständigen (ohne erkennbare Prüfung der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 52 Abs. 2 und 3 AVG) auf vertraglicher Grundlage heranzuziehen, zu bemerken, dass eine Relevanz dieser Verfahrensmängel weder vom Beschwerdeführer behauptet wird noch erkennbar ist.

Betreffend die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage und der Wachdienstvergütung, die im zitierten Erkenntnis vom 22. Juli 1999 zur Frage von Vergleichsverwendungen angesprochen wurden, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 99/12/0259 (das neben der Gefährdungsvergütung nach § 82 GehG idF Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, sowie der Exekutivdienstvergütung nach § 83 leg. cit. die in den Anspruchsvoraussetzungen dem § 81 leg. cit. vergleichbare Wachdienstzulage nach § 143 leg. cit. behandelt) verwiesen.

Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22. Juli 1999, wonach, sollte der Beschwerdeführer die Wachdienstzulage und Wachdienstvergütung zu Unrecht beziehen, weil er keinen Exekutivdienst versieht, das Vorliegen besonders erschwerender Umstände im Sinn des § 19a GehG auf Grund eines Vergleiches mit anderen derartigen Exekutivdienstbeamten (denen solche Leistungen ebenfalls nicht gebühren) ermittelt werden müsste, beschränkte die belangte Behörde ihren (vertraglichen) Gutachtensauftrag an den (nichtamtlichen) Sachverständigen und ihre offenbar auf das - solcherart in seinem Umfang beschränkte - Gutachten gegründeten Feststellungen auf einen Vergleich mit der Belastung an Arbeitsplätzen von Beamten der gleichen Besoldungsgruppe im Außendienst, denen zur Entschädigung für wachespezifische Belastungen die Wachdienstzulage und Wachdienstvergütung gebührt, ohne dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch Tatsachenfeststellungen getroffen hätte, aus denen die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage und Wachdienstvergütung für den Beschwerdeführer selbst abzuleiten wäre, sodass anhand des vorliegenden Tatsachensubstrates nicht abschließend beurteilt werden kann, dass - wie von der belangten Behörde auf Grund ihres eingeschränkten Vergleiches angenommen - besonders erschwerende Umstände nicht vorliegen.

Damit setzte sich die belangte Behörde über die ihr in den zitierten hg. Erkenntnissen vom 24. September 1997 und vom 22. Juli 1999 überbundene Rechtsansicht hinweg.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass - entgegen der in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht - der Inhalt des Antrages vom 31. Juli 1994 nicht dazu berechtigte, lediglich eine Vergleichsbetrachtung darüber anzustellen, ob einzig durch die neue Arbeitsweise am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine besondere Belastung im Vergleich zu früher eintrat, zumal der Beschwerdeführer im Zuge des weiteren Dienstrechtsverfahrens ausdrücklich eine Vergleichsbetrachtung mit Sicherheitswachebeamten auf anderen Arbeitsplätzen (nicht nur im Außendienst) forderte und es für die Frage der Gebührlichkeit der Erschwerniszulage auch nicht auf die von der Partei als erforderlich erachtete, sondern auf die nach der Rechtslage gebotene Vergleichsbetrachtung ankommt.

Da die belangte Behörde entgegen der ihr mit den zitierten hg. Erkenntnissen vom 24. September 1997 und vom 22. Juli 1999 überbundenen Rechtsansicht und somit in Verletzung des § 63 Abs. 1 VwGG keine für eine abschließende Beurteilung des Vorliegens besonderer Belastungen im Sinne des § 19a GehG ausreichenden Erhebungen und Feststellungen getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 22. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120043.X00

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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