Norm
AO §23 Abs1Rechtssatz
Es genügt, daß sich aus der Zitierung der -gleichzeitig vorgelegten-Exekutionstitel im Exekutionsantrag ergibt, daß es sich um eine Exekution zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001956Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0030OB00240_7500000_002