Norm
EO §35 BRechtssatz
Kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, wenn die verpflichtete (klagende) Partei ihre - zunächst nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag formulierten Einwendungen im Verlauf des Impugnationsprozesses konkretisiert und hierauf erst die betreibende (beklagte) Partei vorbringt, auf welche Handlungen der verpflichteten Partei sie ihren Exekutionsantrag nach § 355 EO gestützt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001312Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0030OB00239_7500000_002