Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Novation: Die alte Verbindlichkeit wird im Zweifel nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032353Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0050OB00108_7500000_004