Norm
ABGB §472Rechtssatz
Bei einer Grunddienstbarkeit ergibt sich in der Regel aus der Art der Eintragung die Vermutung, dass wichtige Nebenbestimmungen wohl in den Urkunden, nicht aber im Hauptbuch aufscheinen. Daher Pflicht, die Urkundensammlung einzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011545Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015