RS OGH 1975/10/28 3Ob241/75, 3Ob177/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1975
beobachten
merken

Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IIID
EO §3 IVA
EO §3 IVC
EO §63
EO §54 Abs1 Z3
EO §290
EO §294 M1
EO §294 M4
LPfG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Pfändung fortlaufender Bezüge aus einem bestimmten Dienstverhältnis ist auch ohne Einstellung einer früheren gleichartigen Exekution neuerlich zu bewilligen, wenn entweder

1. im Zeitpunkt der ersten Pfändung die Lohnforderung des Verpflichteten unter dem Existenzminimum lag und daher ein Pfandrecht nicht entstand, oder

2. Der Verpflichtete nach Auflösung seines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber (Drittschuldner) nach der ersten Pfändung ein neues - mit dem früheren nicht identes Dienstverhältnis eingeht.

Der betreibende Gläubiger muß aber in beiden Fällen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der neuerlichen Exekutionsbewilligung mangels Offenkundigkeit im späteren Exekutionsantrag behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 241/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 3 Ob 241/75
    EvBl 1976/160 S 303
  • 3 Ob 177/79
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 177/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten