Norm
StGB §105 A1Rechtssatz
Das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB ist (anders als dies nach § 98 StG der Fall war) nicht (mehr) ein sogenanntes "Absichtsdelikt" mit vorverlegtem Vollendungsstadium, sondern ein echtes Erfolgsdelikt, das erst vollendet ist, wenn der Täter sein Ziel auch tatsächlich erreicht hat, wobei es genügt, daß der Genötigte begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018