Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Gleichgültig, ob eine Teilklage als solche ausdrücklich bezeichnet ist oder nicht, erstreckt sich die Rechtskraft des über die Teilklage ergehenden Urteiles nur auf den geltend gemachten Streitgegenstand und hindert nicht die Restklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041449Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022