RS OGH 1975/10/29 8Ob209/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §1304 BIIb
StVO §3 B1c
StVO §9 Abs6
StVO §11 Abs2

Rechtssatz

Fährt ein Fahrzeuglenker trotz einem auf seinem Fahrstreifen befindlichen nach links weisenden Richtungspfeil geradeaus weiter und wird durch ein vor der Kreuzung geradeaus fahrendes, nach der Kreuzung nach links gelenktes (bedeutet keinen Fahrstreifenwechsel) Fahrzeug abgedrängt, so verantwortet er allein das Verschulden am Unfall.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 209/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 209/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026923

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0080OB00209_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten