- 1 Ob 217/75
Veröff: SZ 48/113
- 8 Ob 528/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 528/81
- 6 Ob 618/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 618/81
Auch; Beisatz: Verfahrensrechtliche Beschränkungen einer bloß teilweisen Geltendmachung eines mehrteiligen oder auf teilbare Leistung gerichteten Anspruches bestehen grundsätzlich nicht, weshalb Teileinklagungen gegenüber der Volleinklagung regelmäßig auch nur als ein Geringeres und nicht als etwas Anderes anzusehen sind. (T1)
- 6 Ob 717/82
Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 717/82
Auch; nur: Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. (T2)
- 7 Ob 654/85
Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145
- 8 Ob 51/86
nur T2
- 1 Ob 642/90
nur T2; Veröff: SZ 64/71
- 3 Ob 502/95
nur T2; Veröff: SZ 68/12
- 9 ObA 143/95
Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/175
- 8 Ob 557/93
Beisatz: Hiezu gehört nicht die rechtliche Qualifikation, im Bereich derselben bewegt sich das Gericht frei. (T3) Veröff: SZ 68/248
- 1 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/220
- 5 Ob 502/96
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T4)
- 9 Ob 17/97h
- 9 Ob 2311/96k
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 Ob 2311/96k
Auch; nur T2
- 8 ObA 149/97p
nur T2; Beis wie T3
- 3 Ob 182/99g
Auch; nur T2
- 2 Ob 349/98g
Auch; nur T2
- 3 Ob 92/00a
- 3 Ob 8/00y
nur T2
- 8 ObA 127/04s
nur: Der im Prozess geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiellrechtlichen Anspruch. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. (T5)
- 10 Ob 88/04w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch bei einer negativen Feststellungsklage besteht kein unmittelbarer Zwang für den Kläger, bei der Bestimmung des Streitgegenstandes den gesamten, durch die Berühmung des Beklagten vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen. (T6)
- 4 Ob 126/06t
nur T2
- 4 Ob 118/07t
Auch; nur T2
- 6 Ob 292/07w
Vgl; Beisatz: Das Erstgericht wies einen Teil der geltend gemachten Schmerzengeldansprüche ab. Das Urteil wurde von der Klägerin nur in einem Teilbetrag davon bekämpft. Damit erwuchs die Abweisung des Mehrbegehrens in Rechtskraft. Diese Folge kann nicht durch neuerliche „Ausdehnung" des Klagebegehrens unterlaufen werden. (T7)
- 10 Ob 11/08b
Auch; Beisatz: Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. (T8)
- 2 Ob 212/08b
Auch; nur T2; Beis wie T8
- 6 Ob 185/09p
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die neuerliche Ausdehnung des Klagebegehrens ohne gleichzeitige substantiierte Behauptung des Auftretens neuer, bei der seinerzeitigen Entscheidung nicht vorhersehbarer Schmerzen zu, würde in Wahrheit einer neuerlichen (aber unzulässigen) Überprüfung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs gleichkommen. (T9)
- 4 Ob 171/09i
Auch; nur T2
- 7 Ob 207/10g
Auch
- 7 Ob 194/10w
Auch
- 6 Ob 3/11a
nur T2; Beis wie T8
- 8 Ob 99/10g
Vgl; nur T8
- 3 Ob 196/10k
Auch
- 1 Ob 220/10z
Vgl auch; nur T2
- 8 Ob 110/10z
Vgl; Beis wie T8
- 6 Ob 247/10g
nur T2; Beis wie T8
- 5 Ob 7/11g
Auch; nur T2; Beis wie T8
- 4 Ob 51/11w
- 6 Ob 218/11v
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 218/11v
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 253/11d
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d
nur T2
- 4 Ob 198/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 198/12i
- 3 Ob 189/12h
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 189/12h
Auch; nur T2
- 9 ObA 80/13z
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 80/13z
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8
- 4 Ob 52/14x
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
Auch; Veröff: SZ 2014/40
- 9 ObA 86/14h
Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 86/14h
- 10 Ob 29/15k
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 29/15k
Auch
- 3 Ob 138/18t
Auch; nur T5