Norm
EGZPO ArtXLII IBRechtssatz
Nur eine bewusste absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens zwingt zur Vermögensangabe und Eidesleistung; sie setzt eine Tätigkeit des Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020