Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Das Installieren einer Abhöranlage in den vom Beklagten Ehegatten bewohnten Räumen ohne dessen Wissen und Einverständnis stellt eine schwere Eheverfehlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056364Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0010OB00193_7500000_001