Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die Veröffentlichung von Nacktfotos einer (verheirateten) Frau wider ihren Willen ist in der Regel als Verletzung ihrer Geschlechtsehre, aber auch als unzulässige Beeinträchtigung ihres Rechtes zu beurteilen, sich vor derartigen Eingriffen in ihre Intimsphäre freizuhalten, sowie ausschließlich persönlich und frei darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und von wem ihr nackter Körper von anderen Personen besichtigt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092912Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014