Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die Ehre wird als höchstpersönliches Gut in ihrer objektiven (äußeren) Bedeutung - und nicht das (rein subjektive) "Ehrgefühl" - als die Wertschätzung und Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt (Sozietät) geschützt; strafrechtlich erfaßt wird mithin die Ehre in ihrem rechtlich-sozialen und menschlich-sittlichen Gehalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019