Norm
ABGB §1056Rechtssatz
Der zur Preisbestimmung berufene Schiedsmann, der ein unvollständiges Rechtsgeschäft zu ergänzen hat, wird als Privatperson tätig. Gerichte und Verwaltungsbehörden (hier Wasserrechtsbehörde) können den Kontrahenten als Schiedgutachter nicht zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020058Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0010OB00186_7500000_001