Norm
StVO §9 Abs6Rechtssatz
Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen Richtungspfeile angebracht, so ist der Lenker eines Fahrzeuges nach § 9 Abs 6 StVO verpflichtet, im Sinne der Richtungspfeile auf dem Fahrstreifen, auf dem er sich eingeordnet hat, weiterzufahren. Diese Verpflichtung ist nicht von der Anbringung eines "Voranzeigers für das Einordnen" (§ 53 Z 23 StVO) abhängig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073486Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0080OB00209_7500000_002