Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Ungeachtet unterschiedlichen tatsächlichen Vorbringens im ersten und im zweiten Prozeß ist die Identität der Streitgegenstände dann nicht zu verneinen, wenn das Vorbringen im zweiten Prozeß, wäre es bereits im Vorprozeß erstattet worden, keine Klageänderung dargestellt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041147Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_007