RS OGH 1975/10/29 1Ob217/75, 3Ob150/98z

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Veröffentlicht am 29.10.1975
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Norm

ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Ungeachtet unterschiedlichen tatsächlichen Vorbringens im ersten und im zweiten Prozeß ist die Identität der Streitgegenstände dann nicht zu verneinen, wenn das Vorbringen im zweiten Prozeß, wäre es bereits im Vorprozeß erstattet worden, keine Klageänderung dargestellt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041147

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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