RS OGH 1975/10/30 7Ob176/75, 7Ob10/82 (7Ob11/82 -7Ob13/82), 7Ob19/93, 7Ob159/18k, 7Ob152/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1975
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Norm

AKHB §6 Abs2 litb
VersVG §6 Abs1 B3

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung einer Führerscheinklausel (hier Nichttragen der Brille) ist eine Obliegenheitsverletzung (ZVR 1970/11; EvBl 1964/107 S 157), demgegenüber der Nachweis, daß dem Fahrer im Einzelfall gleichwohl die erforderliche Fahrtüchtigkeit zueignen gewesen sei, nicht in Betracht kommt. Der unwiderlegliche Mangel der Befähigung des Fahrers schließt jedoch nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß sich der Unfall unabhängig von diesem Mangel ereignete, etwa infolge eines technischen Gebrechens (zB Bremsdefekt).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 176/75
    Entscheidungstext OGH 30.10.1975 7 Ob 176/75
    Veröff: EvBl 1976/155 S 298
  • 7 Ob 10/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 10/82
    nur: Der unwiderlegliche Mangel der Befähigung des Fahrers schließt jedoch nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß sich der Unfall unabhängig von diesem Mangel ereignete, etwa infolge eines technischen Gebrechens (zB Bremsdefekt). (T1) Veröff: VersR 1983,500
  • 7 Ob 19/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 7 Ob 19/93
    Beisatz: Im Falle der Mißachtung der Auflage, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Korrekturbrille zu tragen, ist der Beweis ausgeschlossen, daß der Lenker ohnedies über ausreichendes Sehvermögen verfügt. (T2) Veröff: EvBl 1993/179 S 740 = VersRdSch 1993,423
  • 7 Ob 159/18k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 159/18k
    Auch
  • 7 Ob 152/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 152/21k
    Auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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