RS OGH 1975/10/30 7Ob169/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1975
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Norm

ABGB §293
ABGB §435

Rechtssatz

Eine Baukonstruktion mit einer verbauten Fläche von 302 Quadratmeter, die durch 1 m lange und einen Durchmesser von 12 bis 14 cm aufweisenden Piloten im Boden verankert ist, 8,8 cm starke Fußbodenstafeln mit Nagelbindern, weiters Außenwände aus vorgefertigten Tafeln mit geschlitzten und gezapften Staffelrahmen und beiderseits verplant mit 12 cm starken Spannplatten, ferner Dachtafeln aus 24 cm starken, auf Halteleisten genagelten Brettern sowie Giebelwände, eine Dachgaube, eine Pergolawand, Säulen und Streben zur Versteifung der Wände sowie Kanthölzer mit Türelementen und Fensterelementen aufweist, schließt es ihrer Beschaffenheit nach aus, als "an sich bewegliche" Sache gewertet zu werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 169/75
    Entscheidungstext OGH 30.10.1975 7 Ob 169/75

Schlagworte

m2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009819

Dokumentnummer

JJR_19751030_OGH0002_0070OB00169_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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