Norm
ZPO §236 ARechtssatz
Bei der Prüfung, ob ein ohne weitere Begründung gestellter Zwischenfeststellungsantrag zulässig ist, kann dieser Antrag nicht nur auf Grund seines Wortlautes allein betrachtet werden, vielmehr ist dabei auch das übrige Prozeßvorbringen der Beklagten heranzuziehen und das gestellte Begehren seinem Sinngehalt nach zu beurteilen (vgl ZBl 1926/78 S 222).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039623Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0050OB00196_7500000_003