Norm
KO §31Rechtssatz
Die Berücksichtigung nur solcher Gläubiger, welche die Hereinbringung ihrer Forderung gerichtlich betreiben oder die nur deswegen unterlassen, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt, erscheint zu eng; vielmehr müssen auch die Forderungen jener Gläubiger, die auf irgendeine Weise ihr Verlangen nach Zahlung der fälligen Forderung zum Ausdruck bringen, bei der Beurteilung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, mitberücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064751Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00624_7500000_002