Norm
ZPO §405 ARechtssatz
Jeder Urteilsspruch bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisser Mindestangaben in den Entscheidungsgründen, weil sonst über die Tragweite des Spruches keine ausreichende Klarheit besteht. Dazu zählen vor allem die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestandes oder seiner Mindestmerkmale sowie der gedankliche Zusammenhang zwischen den vorhandenen Gründen und den daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen in Richtung auf den Urteilsspruch (Fasching in Sprung - König. Die Entscheidungsbegründung, 150), und endlich auch das Parteivorbringen, in dessen Rahmen das im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Parteibegehren wegen der dem Gericht durch § 405 ZPO gezogenen Grenzen von besonderer Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040961Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0050OB00140_7500000_001