RS OGH 1975/11/4 5Ob140/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1975
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Norm

ZPO §405 A
ZPO §417
ZPO §477 Abs1 Z9 D9

Rechtssatz

Jeder Urteilsspruch bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisser Mindestangaben in den Entscheidungsgründen, weil sonst über die Tragweite des Spruches keine ausreichende Klarheit besteht. Dazu zählen vor allem die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestandes oder seiner Mindestmerkmale sowie der gedankliche Zusammenhang zwischen den vorhandenen Gründen und den daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen in Richtung auf den Urteilsspruch (Fasching in Sprung - König. Die Entscheidungsbegründung, 150), und endlich auch das Parteivorbringen, in dessen Rahmen das im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Parteibegehren wegen der dem Gericht durch § 405 ZPO gezogenen Grenzen von besonderer Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 140/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 140/75
    Veröff: RZ 1976/45 S 77 = JBl 1977,430 mit kritischer Anmerkung von Böhm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040961

Dokumentnummer

JJR_19751104_OGH0002_0050OB00140_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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