Norm
EO §3 IRechtssatz
a) Wurde die Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung bewilligt und im Lastenblatt vollzogen, ist das bisher nur vorgemerkte, also bedingte Pfandrecht im Sinne des § 41 GBG zu einem unbedingten geworden und gleichzeitig die Exekution zur Sicherstellung nach Maßgabe des vollstreckbaren Rückstandsausweises von selbst in eine Befriedigungsexekution übergegangen.
b) Ein solches Exekutionsverfahren kann von der Abgabenbehörde durch einen - unmittelbar beim Exekutionsgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung der Verwertung der gepfändeten Liegenschaften fortgesetzt werden, ohne daß es dazu eines neuen, gegen den Eigentümer der gepfändeten Liegenschaft gerichteten Exekutionstitels bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011