Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Der Gatte darf die Folgepflicht der Frau insbesondere im Falle der Rückberufung in einen als unzumutbar erkannten Wohnsitz nur dann fordern, wenn erkennbar ist, daß der Mann Maßnahmen ergriffen hat, die dafür Gewähr bieten, daß es nicht wieder zu einem so untragbaren Zustand kommt, wie er vor dem Auszug der Ehegattin bestanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047181Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0030OB00233_7500000_001