Norm
EO §88Rechtssatz
Hat sich das zunächst nur vorgemerkte Pfandrecht in ein vollstreckbares Pfandrecht iS der §§ 89, 88 EO verwandelt, auf Grund dessen die betreibende Gläubigerin unmittelbar beim Exekutionsgericht die Bewilligung der Verwertung der Pfandsachen verlangen kann, fehlt einer trotzdem gegen den Erwerber der Pfandliegenschaften erhobenen Hypothekarklage das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002632Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00599_7500000_002