Norm
UWG §2 D10Rechtssatz
Keine Irreführung durch die Bezeichnung eines Unternehmens als "Rechenzentrum", wenn es die Datenverarbeitungsaufträge zwar nicht in eigener Datenverarbeitungsanlage durchführt, seine diesbezügliche Leistungsfähigkeit aber unbestritten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078810Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00345_7500000_001