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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A und der R, beide in A, beide vertreten durch Mag. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 27. November 2002, Zl. 318.228/5-I/9/02, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: F GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort durch Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes für Betriebsfahrzeuge nach Maßgabe der Projektsunterlagen sowie der (ergänzten) Betriebsbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2003/04/0007 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, nach 14 Jahren konsenslosen Betriebes sei auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes (offenbar von Oberösterreich) vom 8. Juni 2001 durch Zwangsmaßnahmen der Behörde der konsenslos geführte Betrieb erstmals eingestellt worden. Der LKW-Abstellplatz sei erstmals gesperrt worden. Sollte der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, so besteht die Gefahr, dass die mitbeteiligte Partei auf Grund des angefochtenen Bescheides umgehend den LKW-Abstellplatz wieder eröffne und unter Missachtung sämtlicher Auflagen, die auch auf Grund der geltenden Widmung und Gesetzeslage gar nicht einhaltbar seien, den Betrieb wieder aufnehme. In Anbetracht der Umstände dieses Einzelfalles sei es daher jedenfalls geboten, diese Gefahr hintanzuhalten und das Interesse der in ihrer Gesundheit gefährdeten Nachbarn und Beschwerdeführer dadurch zu schützen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Das Interesse an der Gesundheit der Beschwerdeführer "an der Erhaltung von Natur und Umweltschutz" sei jedenfalls höher als alle anderen Interessen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ebenso wie im (die selben Beschwerdeführer) betreffenden hg. Beschluss vom 6. Dezember 1999, Zl. AW 99/04/0058, gehen die Antragsteller (wiederum) selbst davon aus, dass die angesprochene Gesundheitsgefährdung mit einem gesetzwidrigen konsenslosen Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage verbunden wäre. Wie bereits im vorzitierten Beschluss näher ausgeführt, hätte auch dann, wenn die mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Auflagen von der mitbeteiligten Partei gar nicht erfüllt werden könnten, nicht etwa zufolge, dass von der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung ohne Einhaltung der Auflagen Gebrauch gemacht werden dürfte. Aus den gleichen Gründen wie im
zitierten hg. Beschluss vom 6. Dezember 1999 konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am 23. Jänner 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040002.A00Im RIS seit
06.06.2003